Im Vorstand des Vereins sind in der Wahlperiode 2025/2028 vertreten. 

 

1. Vorsitzende

Larissa Häußermann

 

2. Vorsitzende

Heike Oberdorfer



SATZUNG

PFOTENGLÜCK VILLA KUNTERBUNT

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Pfotenglück Villa Kunterbunt“. Der Verein soll in das

Vereinsregister eingetragen werden und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in 88433 Schemmerberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

Der Zweck und das Ziel des Vereins ist der Tierschutz.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Schutz, die Hilfe, Aufnahme und Pflege von

Katzen und Hunden in Not.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel und Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

3. Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder (Fördermitglieder).

Aktive Mitglieder:

Beteiligen sich aktiv am Vereinsleben und Haben volles Stimmrecht in der

Mitgliederversammlung.

Passive Mitglieder (Fördermitglieder):

Unterstützen den Verein ideell oder finanziell, ohne sich aktiv zu beteiligen. Ihre

Rechte und Pflichten werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet:

 Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer

Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden kann.

 Durch Tod

 Durch Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

 Wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz einmaliger

schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

 Wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein

oder deren Ansehen schädigt oder Unruhe oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

4. Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat einen Mindestjahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die

Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht

von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag

ist jeweils bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,

Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

6. Organisation des Vereins

 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

 Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 Weitere Posten innerhalb des Vereins (z. B. Schatzmeister, Schriftführer) werden nicht

besetzt.

 

 Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

7. Ausschuss

Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einberufen, über

deren Tätigkeit die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten sind.

8. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt,

möglichst im 1. Halbjahr. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der

Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einladung zur

Mitgliederversammlung muss schriftlich, mit einer Frist von 14 Tagen, unter Angabe einer

Tagesordnung, durch den Vorstand erfolgen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes

 Entlastung des Vorstandes

 Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr

 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

 Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen

und Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden

nicht mitgezählt.

9. Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der

ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung

einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur

von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der

Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerechte Anträge auf die

Tagesordnung gesetzt werden.

10. Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an

Veranstaltungen und dem Tierschutz entstanden sind, haftet der Verein nicht.

11. Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden

Geschäftsjahres durch den vom Vorstand benannten Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat

so rechtzeitig stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über

die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen

die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die

Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen

und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich

niederzulegen.

12. Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei

Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Änderungen aufgrund von Anweisungen seitens Finanzamtes oder anderen Behörden können

auch nur von den Vorständen beschlossen werden ohne Einberufung einer

Mitgliederversammlung.

13. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an

den Verein Tierfreunde Niederbayern e.V., der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden

hat.

14. Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in

Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.03.2025 verlesen und mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.