Im Vorstand des Vereins sind in der Wahlperiode 2025/2028 vertreten.
1. Vorsitzende
Larissa Häußermann
2. Vorsitzende
Heike Oberdorfer
SATZUNG
PFOTENGLÜCK VILLA KUNTERBUNT
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Pfotenglück Villa Kunterbunt“. Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 88433 Schemmerberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
Der Zweck und das Ziel des Vereins ist der Tierschutz.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Schutz, die Hilfe, Aufnahme und Pflege von
Katzen und Hunden in Not.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel und Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
3. Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder (Fördermitglieder).
Aktive Mitglieder:
Beteiligen sich aktiv am Vereinsleben und Haben volles Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
Passive Mitglieder (Fördermitglieder):
Unterstützen den Verein ideell oder finanziell, ohne sich aktiv zu beteiligen. Ihre
Rechte und Pflichten werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer
Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden kann.
Durch Tod
Durch Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
Wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz einmaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein
oder deren Ansehen schädigt oder Unruhe oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat einen Mindestjahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht
von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag
ist jeweils bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
6. Organisation des Vereins
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Weitere Posten innerhalb des Vereins (z. B. Schatzmeister, Schriftführer) werden nicht
besetzt.
Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
7. Ausschuss
Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einberufen, über
deren Tätigkeit die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten sind.
8. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt,
möglichst im 1. Halbjahr. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der
Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung muss schriftlich, mit einer Frist von 14 Tagen, unter Angabe einer
Tagesordnung, durch den Vorstand erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen
und Anträge.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt.
9. Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der
ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung
einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur
von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der
Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerechte Anträge auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
10. Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an
Veranstaltungen und dem Tierschutz entstanden sind, haftet der Verein nicht.
11. Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres durch den vom Vorstand benannten Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat
so rechtzeitig stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über
die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen
die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die
Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen
und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich
niederzulegen.
12. Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Änderungen aufgrund von Anweisungen seitens Finanzamtes oder anderen Behörden können
auch nur von den Vorständen beschlossen werden ohne Einberufung einer
Mitgliederversammlung.
13. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an
den Verein Tierfreunde Niederbayern e.V., der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
14. Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in
Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.03.2025 verlesen und mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.